AGB's der ARCO inkasso AG

  1. Seitens der ARCO inkasso AG (zukünftig kurz Inkasso genannt) werden Inkassoaufträge ausschliesslich unter Zugrundelegung dieser ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)entgegen genommen. Diese AGB´s bilden einen integrierenden Bestandteil des Auftrages.

  2. Die Geschäftsbedingungen können jederzeit angepasst werden, jedoch ist am Ende der Aufführung der Beginn der Gültigkeit zu vermerken. Ein jeder Geschäftsfall richtet sich nach jenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die zum Zeitpunkt der jeweiligen Beauftragung Gültigkeit hatten. Die Inkassotätigkeit erstreckt sich ausschliesslich auf die dem Kunden zu Recht zustehende Forderungen. Der Kunde haftet für die Richtigkeit der an Inkasso übermittelten Daten sowie dafür, dass die Forderung gegen den Schuldner auch zu recht besteht.

  3. Um eine effiziente Auftragserledigung zu gewährleisten, ermächtigt der Kunde Inkasso zum Abschluss von Zahlungsvereinbarungen, wobei die Zahlungsmodalität – je nach wirtschaftlichem Vermögen des Schuldners, im Kontext zur Höhe der offenen Forderung – durch Inkasso festgesetzt werden darf. Der Kunde verpflichtet sich, nach erteiltem Auftrag bei ihm direkt eingehende Zahlungen umgehend Inkasso bekannt zu geben und gegebenenfalls Inkasso zustehende Honorarforderungen und Barauslagen an Inkasso herauszugeben. Weiters verpflichtet sich der Kunde keine Vergleiche direkt mit dem Schuldner einzugehen oder zumindest darin die Honoraransprüche, Betreibungskosten und Barauslagen zu berücksichtigen.

  4. Für die Richtigkeit der offenen Forderung haftet der Kunde. Inkasso übernimmt keine Haftung für eine allfällige Verjährung der Forderungen, für etwaige Gegenforderungen beziehungsweise überhaupt für die Einbringlichkeit der Forderung.

  5. Der Inkassoauftrag umfasst auch den Auftrag an Inkasso, Forderungen, welche durch Inkassoschreiben, Telefoninkasso oder den Einsatz von Aussendienstmitarbeiten nicht einbringlich gemacht werden konnten, im Wege von Betreibungen (einschliesslich Exekution) bei dem jeweils zuständigen Betreibungsamt geltend zu machen.

  6. Im Fall, dass die Forderung gerichtlich betrieben werden muss, ermächtigt der Kunde Inkasso, in seinem Namen und auf seine Rechnung einen Anwalt mit der Klagsführung zu beauftragen. Erforderliche Kostenvorschüsse sind durch den Kunden direkt an den beauftragten Anwalt zu bezahlen. Die Abrechnung zwischen dem Anwalt und dem Kunden erfolgt direkt und berührt die Ansprüche von Inkasso nicht. Ebenso beinhaltet der Inkassoauftrag den Auftrag an Inkasso zur Verlustscheinverwaltung. Aus einem Verlustschein realisierte Gelder zu Gunsten des Kunden tritt dieser zu 50% an Inkasso ab.

  7. Inkasso ist berechtigt andere Inkassounternehmen (gilt vor allem beim Inkasso außerhalb der Schweiz) sowie im Falle der Notwendigkeit, einen Rechtsanwalt mit der Eintreibung der Forderung, im Namen des Kunden, zu beauftragen.

Diese AGB´s sind gültig ab 15.02.2008