Geschrieben von: Manuela Grasso Montag, den 17. Januar 2011 um 17:13 Uhr
Der Rechnungsversand
Sie haben viele Rechnungen zum versenden, Ihre Personalressourcen aber sind knapp bemessen und Sie könnten Ihr Personal für andere Arbeiten besser einsetzen? Dann ist die ARCO Inkasso AG der richtige Partner für Sie. Wir übernehmen gerne für Sie den Ausdruck der Rechnungen auf Ihren eigenen Formularen, machen diese fertig für den Versand und bringen sie auch zur Post. Denn ein optimales Inkassoservice beginnt bereits bei der Wurzel.
Das bietet natürlich viele Vorteile für Sie. So haben Sie Personal frei, um dieses für andere Arbeiten einzusetzen. Zwar ist die Rechnungslegung ein durchaus wichtiger Vorgang in jedem Unternehmen, da ja nicht nur Leistungen erbracht werden sollten sondern auch Geld hereinkommen muss. Jedoch hat der Unternehmer erst dafür zu sorgen, dass es soweit kommt. Und dafür machen wir Ihnen Kapazitäten frei.
Natürlich könnten Sie Personalressourcen auch durch den Einsatz von Maschinen, wie zB einem schnelleren und größeren Drucker, einer Kuvertiermaschine und sonstigen unterstützenden Geräten, gewinnen, jedoch bedarf es für deren Bedienung auch Personal und es sind mit der Beschaffung und der Wartung nicht unerhebliche Kosten verbunden.
Die ARCO Inkasso AG hat Ihnen das bereits vorab abgenommen. Sie brauchen sich nur mehr mit uns in Verbindung setzen und wir vereinbaren einen Termin bei welchem die genauen Modalitäten und auch die Kosten unverbindlich mit Ihnen besprochen werden können. Natürlich können Sie auch einfach eine schriftliche Anfrage an uns richten und wir versuchen Ihnen so umfassend wie Möglich Auskunft zu geben.
Melden Sie sich einfach bei uns und Sie werden schon bald die Vorteile unseres Services in Ihrem Unternehmen verspüren!
Verlustscheine
Viele Gläubiger legen die Verlustschein in Unkenntnis seiner Aufgabe zu den Akten, wo er dann vergilbt. ARCO Inkasso möchte Ihnen daher den Wert eines Verlustscheines vor Augen führen.
Ist eine Betreibung nicht nach Wunsch verlaufen und wurde trotz Pfändung die Forderung nicht oder nicht zur Gänze befriedigt, so erhält der Gläubiger einen Verlustschein. Gleiches gilt, wenn die Forderung des Gläubigers im Konkursverfahren nicht gedeckt wurde. Je nach dem ob der Verlustschein nach einer Pfändung oder nach einem Konkurs ausgestellt wird, spricht man von einem Pfändungs- oder von einem Konkursverlustschein.
Was kann nun der Gläubiger mit diesem Verlustschein tun?
Innert sechs Monate ab Ausstellung des Verlustscheines kann der Gläubiger damit ohne neuen Zahlungsbefehl die Fortsetzung der Betreibung beim zuständigen Betreibungsamt begehren. Erhält er wieder einen Verlustschein so muss er zur Fortsetzung einen neuen Zahlungsbefehl erwirken.
Der Verlustschein, insbesondere der Pfändungsverlustschein stellt einen Rechtsöffnungstitel dar und hat im Rechtsöffnungsverfahren den selben Stellenwert, als ein Schuldanerkenntnis. Etwas anders ist das bei einem Konkursverlustschein. Dieser ist nur dann als Rechtsöffnungstitel geeignet, wenn der Schuldner vor der Konkursverwaltung die Forderung anerkannt hat.
Ein Verlustschein verjährt erst nach 20 Jahren, wobei es sich hier um eine echte Verjährungsfrist handelt. Das bedeutet, dass nach jeder Unterbrechungshandlung (zB Teilzahlung) die Verjährungsfrist neu zu laufen beginnt. Lediglich gegenüber den Erben des Schuldners verjährt der Verlustschein bereits nach einem Jahr ab Eröffnung des Erbganges.
Hat der Schuldner die Forderung zur Gänze bezahlt, so ist der Gläubiger verpflichtet den Verlustschein zu quittieren und herauszugeben.
Jeder Verlustschein wird übrigens ins Verlustscheinregister eingetragen. Dies bedeutet für den Schuldner, dass jedermann sich Auskunft über seine Schulden einholen kann. Umgekehrt ermöglicht dies beispielsweise Geschäftsleuten vor Abschluss des Geschäftes, sich eine Betreibungsauskunft über den potentiellen Geschäftspartner einzuholen , um so Aussenstände zu vermeiden.
Neues bei den Betreibungsämtern
Mit dem vergangenen Jahreswechsel hat das Zeitalter des eSchKG begonnen!
Eigentlich hat das elektronische Zeitalter im Bereich des SchKG (wie auch in anderen Bereichen von Gerichten und Behörden) schon vor längerer Zeit begonnen. Tatsächliche Auswirkungen in der Praxis zeigt diese Errungenschaft aber erst seit Beginn des heurigen Jahres. Mit Ende des Jahres 2010 mussten alle Betreibungsämter im eSchKG-Verbund sein und die technische Anbindung abgeschlossen.
Gläubiger oder Gläubigervertreter können einen Aufnahmeantrag für den eSchKG-Verbund beim BA für Justiz stellen. Die Aufnahme ist für die Teilnahme am eSchKG zwingend vorgeschrieben.
Der aktuelle eSchKG Standart umfasst derzeit das elektronische Einleitungsverfahren mit Betreibungsbegehren und die Quittung. Weiters erhält der Gläubiger bzw dessen Vertreter eine elektronische Kopie des Zahlungsbefehl-Doppels. Auch ist die Sachstandabfrage im elektronischen Wege seit 01.Januar 2011 Standard.
Die Ausbaustufe 2 umfasst das elektronische Fortsetzungsbegehren, die elektronische Einleitung der Verwertung, das elektronische Abfragen von ausserordentlichen Informationen, die elektronische Meldung von Zahlungseingängen vom Gläubiger oder dessen Vertreter an das Betreibungsamt sowie die elektronische Betreibungsauskunft. Der flächendeckende Start des eSchKG 2.0 sollte mit 01.01.2013 erfolgen.